§ 55a – Sonstige Ansprüche, Verletztengeld
(1) Für regelmäßig wie landwirtschaftliche Unternehmer selbständig Tätige, die kraft Gesetzes versichert sind, gelten die §§ 54 und 55 entsprechend. (2) Versicherte, die die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 1 bis 3 erfüllen, ohne eine Leistung nach § 55 in Anspruch zu nehmen, erhalten auf Antrag Verletztengeld, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Besonderheiten landwirtschaftlicher Betriebe und Haushalte sachgerecht ist. (3) Für die Höhe des Verletztengeldes gilt in den Fällen des Absatzes 2 sowie bei den im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen, soweit diese nicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 versichert sind, § 13 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend. Die Satzung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die in Satz 1 genannten Personen auf Antrag mit einem zusätzlichen Verletztengeld versichert werden. Abweichend von § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 endet das Verletztengeld vor Ablauf der 78. Woche mit dem Tage, an dem abzusehen ist, dass mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, jedoch nicht vor Ende der stationären Behandlung.
Kurz erklärt
- Selbständig Tätige in der Landwirtschaft sind gesetzlich versichert und unterliegen bestimmten Regelungen.
- Versicherte, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, können Verletztengeld beantragen, auch wenn sie keine Leistungen nach § 55 in Anspruch nehmen.
- Die Höhe des Verletztengeldes richtet sich nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte.
- Familienangehörige, die im Betrieb mitarbeiten und nicht anders versichert sind, können ebenfalls Verletztengeld erhalten.
- Das Verletztengeld endet vor der 78. Woche, wenn keine Rückkehr zur Arbeitsfähigkeit zu erwarten ist, jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung.